Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein.
Das ist z. B. der Fall bei Aufwendungen für einen Hausanschluss. Grundsätzlich abzugsfähig sind Aufwendungen für Tätigkeiten, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Davon ist auszugehen, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Der Hausanschluss ist zwar eine Betriebsanlage des Versorgungswerks, er ist gleichwohl dem Haushalt zuzuordnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Anschluss teilweise auf öffentlichem und teilweise auf privatem Grundstück verläuft.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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