Ein Reiseunternehmen verkaufte an Busreiseunternehmer Leistungspakete für Pauschalreisen, die Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen im Ausland umfassten. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Verpflegungsleistungen getrennt von den Unterbringungsleistungen zu betrachten sind, dann wären sie im Inland zu versteuern gewesen, und ob Reiseleistungen vorlagen.
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Eine solche Leistung ist beispielsweise die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung.
Das Gericht entschied, dass die Verpflegungsleistungen Nebenleistungen zur Unterbringung sind, die am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Dienstleistungen eines Hoteliers, wie Frühstück und andere Verpflegungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zur Unterbringung geringen Teil des Pauschalpreises ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, sind für die Reisenden lediglich Mittel zum Zweck, um die Leistung des Hoteliers optimal in Anspruch zu nehmen. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den am Ort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.
Gegen die Annahme einer Nebenleistung spricht nicht, dass Übernachtungen auch ohne Verpflegung gebucht werden können. Denn Haupt- und Nebenleistung müssen nicht derart miteinander verbunden sein, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Leistung normalerweise im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, die Hauptleistung abrundet oder ergänzt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Gericht gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen.
Reiseleistungen lagen auch nicht vor, weil die deutsche Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass die Reiseleistungen nicht an andere Unternehmer, sondern an Endverbraucher verkauft werden.
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