Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass auch der An- und Verkauf sogenannter Blanko‑Deckungskarten umsatzsteuerlich zu den Vermittlungsleistungen eines Versicherungsmaklers gehören, bezieht nun das Bundesministerium für Finanzen dazu Stellung.
Die Umsatzsteuerbefreiung für derartige Versicherungsvermittlungsleistungen gilt auch dann, wenn der Vertrieb von kurzzeitigen Kraftfahrzeugversicherungen im Rahmen eines technischen Verfahrens durch Mitteilung einer siebenstelligen Versicherungsbestätigungsnummer erfolgt. Durch den An- und Verkauf dieser Freischaltcodes kommen die Versicherungsverträge zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern zustande. Die Rechtsprechung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Umsätze, die vor dem 31. Dezember 2015 erbracht wurden, können abweichend davon umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
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