Wohnungseigentümergemeinschaften sind in der Regel als Verbraucher anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen vertreten.
In den vom Gericht entschiedenen Fällen hatte ein Gasversorger eine Preiserhöhung erklärt und sich dabei auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel berufen, nach der sich der Gaspreis zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Die Rechtsprechung hält derartige Klauseln für wirksam, wenn der Kunde Unternehmer ist. Diese sind jedoch unwirksam, wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Das Gericht hatte demnach die Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher anzusehen oder ob sie als Unternehmer einzustufen ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft immer dann als Verbraucher anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient. Eine natürliche Person verliert die Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie durch den Erwerb von Wohnungseigentum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Bei Verträgen der Gemeinschaft mit Dritten handelt diese nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern zur Versorgung der eigenen Wohnung mit Energie und damit im weiteren Sinne zur privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaft bei Vertragsabschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird, da es bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt.
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