Ein Beamter war bei der Deutschen Telekom AG tätig. Für etwa eineinhalb Jahre wurde er einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft zugewiesen, die sich am gleichen Ort befand. Die Tätigkeitsstätte des Beamten blieb unverändert. In seiner Steuererklärung machte er die tatsächlichen Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung geltend.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit des Beamten durch das Outsourcing keine Auswärtstätigkeit geworden war. Da er seine Tätigkeit am gleichen Ort verrichtete, handelte es sich dabei auch weiterhin um seine regelmäßige Arbeitsstätte.
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