Montag, 2. Juli 2012
Vorsteuerabzug setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung voraus
Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Rechnung bzw. Gutschrift nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung enthält. Diese Anforderung erfüllt die Angabe „zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen“ in einer Gutschrift jedenfalls dann nicht, wenn nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum und welche konkreten Leistungen sich die Vorauszahlungen beziehen.
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