Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) können zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Maßgebend ist, ob der nicht einzahlende Ehepartner nach den Vereinbarungen der Eheleute und der Verwendung des Guthabens zur Hälfte am Kontoguthaben beteiligt ist. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Gemeinschaftskontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dieses Verhalten für eine Schenkung. Das Finanzamt muss anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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