Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt (z. B. Brand) aus dem Betriebsvermögen aus, kann zur Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Voraussetzung ist u. a., dass innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Reinvestition innerhalb von vier Jahren, bei Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes innerhalb von sechs Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen muss. Wird die Investitionsabsicht vor Ablauf der Frist aufgegeben, ist die Rücklage im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen. In allen anderen Fällen ist die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage bei Fristablauf vorzunehmen.
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