Eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitness-Studiovertrag, die eine Erstlaufzeit des Vertrags von 24 Monaten vorsieht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf eine Kündigungsklausel in einem solchen Vertrag das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung nicht unangemessen einschränken. Eine Kündigungsklausel ist unwirksam, wenn sie das außerordentliche Kündigungsrecht auf eine Erkrankung des Kunden beschränkt und die Wirksamkeit der Kündigungserklärung an zusätzliche Voraussetzungen knüpft.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
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