Freitag, 25. Mai 2012

Abhängigkeit des bezahlten Jahresurlaubs von Mindestarbeitszeit


Einer nationalen Regelung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit abhängt, steht die europäische Richtlinie über Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entgegen. So entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fall einer französischen Arbeitnehmerin, die auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten hatte und infolge dessen über ein Jahr krankgeschrieben war. Um für diesen Zeitraum Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung zu erhalten, wandte sie sich an die französischen Gerichte.

Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob die französische Regelung, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer 10 Tage (bzw. einen Monat vor Februar 2008) bei demselben Arbeitgeber im Bezugszeitraum gearbeitet hat, mit der Richtlinie vereinbar ist, was der Gerichtshof verneinte. Sollte eine richtlinienkonforme Auslegung des französischen Rechts nicht möglich sein, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Arbeitnehmerin sich gegenüber dem Arbeitgeber unmittelbar auf die Richtlinie berufen oder den Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

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