Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung mit Fragen der Behandlung von Geschäften der Gesellschaft mit den Gesellschaftern und der Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers, jeweils im Falle bilanzieller Unterkapitalisierung, zu beschäftigen.
Das Gericht stellte hierzu folgende Leitsätze auf:
- Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also auch mit einem Dritten so abgeschlossen worden wären.
- Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d. h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
- Die Gesellschafter haben bei der Auswahl des Geschäftsführers einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Ermessensspielraum.
- In eng zu fassenden Ausnahmefällen kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken.
- Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus. Ein solcher kann bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft nach verlustreichen Jahren nicht angenommen werden.
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