Donnerstag, 3. Mai 2012
Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen
Der unverschuldete Verlust von Unterlagen hindert die Finanzbehörde nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Art und Umfang der Schätzung hängen letztlich von verschiedenen Kriterien ab. Dabei kommt es darauf an, ob im Rahmen einer Prüfung noch weitere Mängel festgestellt werden.
Sind z. B. die Aufzeichnungen für die Bareinnahmen lückenhaft oder ergeben sich bei einer Bargeldverkehrsrechnung erhebliche Fehlbeträge, ist eine Schätzung innerhalb der amtlichen Richtsätze zulässig. Der Verlust von Unterlagen ist in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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