Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umlegen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verwalter bei den Heiz- und Wasserkosten nicht die angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger gezahlten Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung berücksichtigt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Das Gericht war der Auffassung, dass in die Gesamtabrechnungen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Brennstoffanschaffung stehen, aufzunehmen sind. Bei den Einzelabrechnungen hingegen sei die Heizkostenverordnung zu berücksichtigen. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Die damit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnung von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter in der Abrechnung erläutern. Im entschiedenen Verfahren habe zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, nicht jedoch die Einzelabrechnungen, da diesen nicht der tatsächliche Verbrauch zu Grunde gelegen hat.
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