Für die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand muss zunächst auf die rechtliche Grundlage ihres Handelns abgestellt werden. Handelt sie auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, ist sie umsatzsteuerlicher Unternehmer. Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z. B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine solche Wettbewerbsverzerrung liegt vor, wenn eine Gemeinde - vergleichbar einem privaten Wettbewerber - Parkplätze gegen Gebühr in einer Tiefgarage überlässt, auch wenn sie die Tiefgarage zuvor mittels Widmungsverfügung als Gemeindestraße ausgewiesen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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