Freitag, 25. Mai 2012
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit dem 1.1.2005 elektronisch übertragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es einem Unternehmer weiterhin gestattet werden, die Voranmeldungen in Papierform abzugeben, z. B. bei erheblichem finanziellen Aufwand.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Eine unbillige Härte liegt u. a. dann nicht vor, wenn das Unternehmen hohe Gewinne erzielt und über ausreichende Mittel verfügt, um die entsprechende Hardware anzuschaffen.
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