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Donnerstag, 3. Mai 2012

Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen


Der unverschuldete Verlust von Unterlagen hindert die Finanzbehörde nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Art und Umfang der Schätzung hängen letztlich von verschiedenen Kriterien ab. Dabei kommt es darauf an, ob im Rahmen einer Prüfung noch weitere Mängel festgestellt werden.

Sind z. B. die Aufzeichnungen für die Bareinnahmen lückenhaft oder ergeben sich bei einer Bargeldverkehrsrechnung erhebliche Fehlbeträge, ist eine Schätzung innerhalb der amtlichen Richtsätze zulässig. Der Verlust von Unterlagen ist in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dienstag, 3. Januar 2012

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz‑Hinzuschätzungen.

Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:

  • Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.
  • Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.
  • Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.
  • Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.