Ein selbstständig tätiger Unternehmensberater betreute für eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt für ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und übernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in der Stadt B ab, weil die Tätigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres länger als drei Monate angedauert hatte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht.
Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.
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