Um erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder bei Baudenkmalen in Anspruch nehmen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So ist z. B. der Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts notwendig.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:
An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bauträger für vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Baumaßnahmen von 90.391 € lediglich 26.829 € als begünstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli bis zum 10. November 2003 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten von rd. 63.000 € wurden nicht anerkannt.
Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachträglichen Herstellungsaufwendungen begünstigt.
Hinweis: Vor Beginn solcher Baumaßnahmen und vor Abschluss von Verträgen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann.
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