Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Anlageberater sind regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erhält.
Diese Grundsätze sind auch auf die Beratung durch ein Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse anzuwenden, wenn es sich dabei um eine selbstständige juristische Person handelt, die selbst kein Kreditinstitut ist und keine klassischen Bankgeschäfte betreibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine 100‑prozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse handelt, die keine besonderen Geschäftsräume außerhalb der Sparkasse hat und deren Kundenstamm im Wesentlichen aus Kunden der Sparkasse besteht.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
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