Donnerstag, 31. Januar 2013
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom ersten Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu verlangen. Eine tarifliche Regelung kann dem nur entgegenstehen, wenn sie dieses Recht des Arbeitgebers ausdrücklich ausschließt. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Rundfunkredakteurin, die sich nach zwei Mal abschlägig beschiedenem Dienstreiseantrag für den betreffenden Tag krankgemeldet hatte und am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit erschienen war. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, in Zukunft bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen