Donnerstag, 31. Januar 2013

Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

Ein Student zog aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern aus und bezog am Studienort eine eigene Wohnung. Nach dem Studium arbeitete er an seinem Studienort und blieb deshalb dort wohnen. Im Haus seiner Eltern standen ihm weiterhin zwei Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung sowie ein eigenes Bad. Die Küche konnte er mitbenutzen. Für diese Räume zahlte er keine Miete, beteiligte sich aber an den Kosten des Hauses und an Reparatur- und Gartenarbeiten. Er war Miteigentümer des elterlichen Grundstücks.

Das Finanzamt verneinte Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen allein stehenden Arbeitnehmer. Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Insbesondere, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält. Die Entgeltlichkeit ist aber nur ein Indiz. Weiter ausschlaggebend sind Einrichtung, Ausstattung und Größe der Wohnung sowie die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen. Junge Steuerpflichtige nach dem Schulabschluss sind eher in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung andernorts einen eigenen Hausstand, wird er diesen auch dann weiter unterhalten und fortführen, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht. Es kann sich dann um einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt handeln.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen