Die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung – so genannte Minijobs – werden an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die Entgeltgrenze für so genannte Minijobs wird ab dem 1. Januar 2013 von 400 € auf 450 € angehoben. Bei der Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze auf 450 € zum 1.1.2013 handelt es sich nur um die Grenze für die Sozialversicherungsfreiheit von so genannten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Andere Fälle der Sozialversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit, z. B. die Sozialversicherungsfreiheit von kurzzeitigen Beschäftigungen, sind von den Änderungen des neuen Gesetzes nicht betroffen.
Bisher war ein Arbeitnehmer bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze automatisch versicherungsfrei. Er konnte aber eine Rentenversicherungspflicht beantragen (Opt-in-Regelung). Ab 1.1.2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel (Opt-out-Regelung). Arbeitnehmer können sich aber von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen.
In der Rentenversicherung bleiben diejenigen Personen versicherungspflichtig, die bereits nach altem Recht (bei einem Verdienst bis zu 400 € monatlich) auf eine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten. Diese Personen sind nicht dazu berechtigt, nunmehr eine Versicherungsbefreiung zu beantragen. Bestand in der Rentenversicherung deshalb nach alter Rechtslage eine Versicherungspflicht, weil die Grenze von 400 € schon vor dem 1.1.2013 überschritten wurde und auch weiterhin noch überschritten wird, bleibt (falls wiederum die neue Grenze von 450 € nicht überstiegen wird) die Rentenversicherungspflicht über den 31.12.2012 hinaus bestehen. Vor Ende des Jahres 2014 kann kein Befreiungsantrag gestellt werden (zweijährige Übergangsregelung).
Bei Personen, die bisher in der Rentenversicherung wegen Einhaltung der bisherigen Grenze von 400 € versicherungsfrei waren, verbleibt es über den 31.12.2012 hinaus bei der Versicherungsfreiheit, jedoch kann auf diese verzichtet werden.
Die Entgeltgrenze für sogenannte Midijobs wird zum 1.1.2013 von bisher 800 € monatlich auf nunmehr 850 € angehoben. Ab diesem Stichtag sind die „Midijobs“ grundsätzlich durch eine Gleitzone gekennzeichnet, die von 450,01 € bis zu 850 € reicht.
Hinweis: Vor erstmaliger Beschäftigung einer Teilzeitkraft sollte die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Erklärung des Aushilfsbeschäftigten.
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