Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht unmittelbar zur Privatwohnung gehören, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Die Abzugsbeschränkung für die damit zusammenhängenden Aufwendungen gilt damit nicht.
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt immer dann vor, wenn der Raum oder mehrere Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Das bedeutet, die Räumlichkeiten müssen unmittelbar zur privat genutzten Wohnung gehören. Zur Wohnung gehören auch Abstell-, Keller- und Speicherräume. Ein Büro in einem Zweifamilienhaus, das nur nach Verlassen des Hauses und über einen eigenen Eingang und Treppenaufgang erreicht werden kann, ist als außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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