Bisher war in der Rechtsprechung streitig, ob Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft dazu verpflichtet werden können, bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aktiv mitzuwirken, etwa zur turnusmäßigen Räum- und Streupflicht.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Befugnis hat, den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlich zu tragenden Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Danach können die Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflichten verpflichtet werden. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist folglich nicht bloß anfechtbar, sondern nichtig. Der Eigentümergemeinschaft steht eine solche Beschlusskompetenz nicht zu.
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