Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das seit dem 1.1.2009 gilt, für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere seien die vorgesehenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstießen daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ sei nicht tragfähig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand, dass ein Erblasser/Schenker Privatvermögen oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsvermögen machen und der Erwerber dieses Vermögen dann steuerbegünstigt oder gar steuerfrei erwerben kann. Es dürfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte).
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und verfügt, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen