Der Bundesfinanzhof hat Bedenken, ob die unterschiedliche Besteuerung von Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zulässig ist. Während die Beförderung in Taxen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, wenn sie innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, müssen Mietwagenunternehmer ihre Umsätze immer mit dem Regelsteuersatz versteuern. Die unterschiedliche Besteuerung wird damit begründet, dass Taxen eine Beförderungspflicht haben und damit einen öffentlichen Auftrag erfüllen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken, dass die Differenzierung verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Frage, ob die unterschiedliche Besteuerung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bis der Europäische Gerichtshof die Frage entschieden hat, sollten Mietwagenunternehmer ihre Umsatzsteuerbescheide offen halten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen