Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und die damit zusammenhängende Bewirtung nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen Vorschriften gehören Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Ein Unternehmer, der anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte, machte die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben geltend und berief sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung zur Nutzung von so genannten VIP-Logen in stationären Sportstätten. Er argumentierte damit, dass sich Segelsport nicht stationär, sondern nur von einem Schiff aus beobachten ließe.
Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Das Gericht begründete dies u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen für die Gerichte grundsätzlich nicht maßgebend sind und dass die Verhältnisse bei der Überlassung von VIP-Logen nicht vergleichbar seien.
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