Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei.
Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
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