Bis zum 31.12.2013 besteht letztmalig die Möglichkeit der Verrechnung von Altverlusten mit bestimmten positiven Kapitalerträgen. Altverluste sind solche aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer).
Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 € betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf noch in diesem Jahr realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist sinnvoll.
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