Ob ein Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen anzuerkennen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Zunächst ist zu prüfen, ob der Mietvertrag bürgerlich rechtlich wirksam vereinbart wurde. Ergänzend ist eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, inwieweit das Vertragsverhältnis von der Gestaltung und tatsächlichen Durchführung her dem entspricht, was zwischen fremden Dritten vereinbart würde. An den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen sind strenge Anforderungen zu stellen.
Der Begriff der „nahestehenden Personen“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Er ist weiter gefasst als der Personenkreis der „nahen Angehörigen“. Ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und einer von den Eltern der Lebensgefährtin beherrschten GmbH ist als ein zwischen nahestehenden Personen geschlossener Mietvertrag anzusehen. Das gilt auch, wenn der Vermieter lediglich wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen