Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ist nun für 2013 angesetzt, also wiederum um ein weiteres Jahr verschoben wurden. Grund für die erneute Verzögerung sind wie zu erwarten war technische Probleme.
Wer seinen Arbeitgeber nicht wechselt, braucht grundsätzlich nichts weiter zu beachten, die Merkmale für 2011 sind vom Arbeitgeber auch für 2012 zu verwenden. Wer seinen Arbeitgeber wechselt, der benötigt dagegen entweder die alte papierene Lohnsteuerkarte aus 2010 oder bei zwischenzeitlichen Änderungen einen Ausdruck der Daten vom Finanzamt. Seit Oktober verschicken die Finanzämter solche Infobriefe, in denen die Daten aufgelistet sind, die der Fiskus über sie gespeichert hat. Das Schreiben sollte jedoch genau geprüft werden, etliche der bislang verschickten Infobriefe sind fehlerhaft. Eine Korrektur ist beim Finanzamt zu beantragen und eine korrekte Mitteilung anzufordern. >> mehr
Freitag, 2. Dezember 2011
Dienstag, 29. November 2011
Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Der Tipp vom Steuerberater Clemens Meyer aus dem Juli 2011 zeigte bereits eine kurze Übersicht zum Thema Steuerklassenwahl >> mehr.
Nun hat sich das Bundesfinanzministerium mit einem ausführlichen Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 zu Wort gemeldet. In dem sechsseitigen Merkblatt werden die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, anhand von Beispielen verdeutlicht und durch eine tabellarische Darstellung abgerundet.
>> Download Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Nun hat sich das Bundesfinanzministerium mit einem ausführlichen Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 zu Wort gemeldet. In dem sechsseitigen Merkblatt werden die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, anhand von Beispielen verdeutlicht und durch eine tabellarische Darstellung abgerundet.
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Montag, 28. November 2011
Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag
Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
- Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
- Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
- Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
- Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
- Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
- Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.
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Überprüfung der Miethöhe zum 01. Januar 2012 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
- Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
- Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
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Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 01. Januar 2012
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 ‑ 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 ‑ 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
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Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch) Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen mit Sitzgelegenheit entfällt, z. B. anhand der Plätze geschätzt werden.
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Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung
Treffen Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.
Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.
Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.
Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.
Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.
Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.
Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben über. Zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll, müssen die mit dem Nachlass zusammenhängenden Schulden und Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem Aktivvermögen abgezogen werden. Abzugsfähig sind z. B. Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.
Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.
Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.
Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.
Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.
Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.
Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Dienstag, 1. November 2011
Das Finanzamt muss die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen begründen
Steuererklärungen sind bei den Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Wird die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall forderte das Finanzamt von einem steuerlich beratenen Bürger die Einkommensteuererklärung 2010 im März 2011 vorzeitig an und setzte eine Frist bis Ende September 2011. Zur Begründung führte es aus, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Diese Begründung war dem Finanzgericht zu dürftig. Es hielt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung mit dieser lapidaren Begründung für ermessensfehlerhaft.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall forderte das Finanzamt von einem steuerlich beratenen Bürger die Einkommensteuererklärung 2010 im März 2011 vorzeitig an und setzte eine Frist bis Ende September 2011. Zur Begründung führte es aus, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Diese Begründung war dem Finanzgericht zu dürftig. Es hielt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung mit dieser lapidaren Begründung für ermessensfehlerhaft.
Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Angehöriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
- Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
- Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
- Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
Berücksichtigungsfähige Reisekosten bei Einsatz an ständig wechselnden Arbeitsstätten
Die Führungskraft eines Unternehmens war für den wirtschaftlichen Erfolg der Filialen verantwortlich. Zur Erledigung ihrer Aufgaben besuchte sie in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen mit dem Dienstwagen ihres Arbeitgebers die Filialbetriebe. Für die entstandenen Reisekosten berücksichtigte das Finanzamt bezüglich der Fahrzeugkosten Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und den angefahrenen Arbeitsstätten als geldwerten Vorteil und lehnte im Übrigen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis:
Fahrten zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.
Da aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis:
Fahrten zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.
Da aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen zu berücksichtigen.
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Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten
Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale für die Bestimmung sind:
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
- Welcher von mehreren Arbeitsstätten wird der Arbeitnehmer zugeordnet?
- In welcher Arbeitsstätte übt der Arbeitnehmer den von der Gewichtung her wesentlichen Teil seines Aufgabenbereichs aus, welcher Arbeitsstätte kommt die zentrale Bedeutung zu?
- Unerheblich ist die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer die unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsucht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
- Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
- Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
- Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
- Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
- Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
- Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
- Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
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Versteuerung
Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlich standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn den Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen. Als solche „nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ gelten die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Bretter zum Abstellen der Speisen und Stehtische. Stellt der Unternehmer jedoch auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung, unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, soweit sie auf Speisen entfallen, die am Tisch verzehrt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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Verzehrvorrichtungen
Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch Kioskbetreiber unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn dieser den PKW ohne Umsatzsteuer erworben hatte
Veräußert ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, Gegenstände des Anlagevermögens, unterliegt dieser Umsatz in der Regel als sog. Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstands Vorsteuern abziehen konnte. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Eine Ausnahme von dem Entgelt als Bemessungsgrundlage gilt im Rahmen der Differenzbesteuerung für sog. Wiederverkäufer. Bei diesen ist Bemessungsgrundlage der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.
Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie z. B. einen betrieblich genutzten PKW.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist.
Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie z. B. einen betrieblich genutzten PKW.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist.
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Dienstag, 4. Oktober 2011
Alterseinkünftegesetz gilt auch für Rentennachzahlungen
Rentennachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahre vor 2005 können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem sogenannten Besteuerungsanteil angesetzt werden. Die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht verfassungswidrig
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu erfassen. Auch wenn dieser Besteuerungsanteil deutlich höher ist als der Ertragsanteil nach der bis 2004 geltenden Regelung, kann darin keine Verfassungswidrigkeit gesehen werden.
Bereits 2009 und 2010 hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der geänderten Besteuerung von Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz bestätigt.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)
Bereits 2009 und 2010 hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der geänderten Besteuerung von Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz bestätigt.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)
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Mietkaution ist auch nach mehreren Eigentumswechseln sicher
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermieter seinem Mieter selbst dann für eine Kaution, wenn er die Mietsicherheit persönlich nie erhalten hat. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für den Fall, dass das vermietete Objekt vorher schon mehrfach verkauft und die Mietkaution hierbei nicht weitergegeben wurde.
Im entschiedenen Fall verklagte ein Mieter nach Auszug den Vermieter auf Herausgabe der Kaution. Zu Beginn der Mietzeit hatte der Mieter diese ordnungsgemäß an den damaligen Eigentümer und Vermieter gezahlt. Im Laufe der Zeit wurde das Grundstück mehrfach veräußert, zuletzt an den aktuellen Vermieter. Dieser hatte im Gerichtsverfahren die Position vertreten, die Kaution nicht zurückzahlen zu müssen, weil er diese vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Tatsächlich hatte schon der erste Vermieter die Kaution nicht an den nächsten Eigentümer weitergegeben. Das Gericht sah dies anders.
Mit der Entscheidung wird die Position des Mieters auf Herausgabe der Kaution gegenüber dem aktuellen Vermieter gestärkt. Problematisch war die Fallgestaltung deshalb, weil sich die Gesetzeslage innerhalb des Mietzeitraums veränderte. Nach der aktuellen Rechtslage haftet der Erwerber vermieteten Wohnraums für die Rückzahlung der Kaution unabhängig davon, ob er diese jemals von den Voreigentümern erhalten hat, während nach altem Recht kein Anspruch gegen den aktuellen Vermieter bestanden hätte. Entscheidend für die Haftung des aktuellen Vermieters ist aber nach Ansicht des Gerichts, dass das Mietobjekt zu einer Zeit verkauft wurde, als die neue Gesetzeslage schon in Kraft war. Der aktuelle Eigentümer und Vermieter des Objekts hätte sich auf die möglicherweise eintretende Haftung bereits beim Kauf der Immobilie einstellen können. Es sei seine Aufgabe, den Verbleib der Kaution zu klären.
Im entschiedenen Fall verklagte ein Mieter nach Auszug den Vermieter auf Herausgabe der Kaution. Zu Beginn der Mietzeit hatte der Mieter diese ordnungsgemäß an den damaligen Eigentümer und Vermieter gezahlt. Im Laufe der Zeit wurde das Grundstück mehrfach veräußert, zuletzt an den aktuellen Vermieter. Dieser hatte im Gerichtsverfahren die Position vertreten, die Kaution nicht zurückzahlen zu müssen, weil er diese vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Tatsächlich hatte schon der erste Vermieter die Kaution nicht an den nächsten Eigentümer weitergegeben. Das Gericht sah dies anders.
Mit der Entscheidung wird die Position des Mieters auf Herausgabe der Kaution gegenüber dem aktuellen Vermieter gestärkt. Problematisch war die Fallgestaltung deshalb, weil sich die Gesetzeslage innerhalb des Mietzeitraums veränderte. Nach der aktuellen Rechtslage haftet der Erwerber vermieteten Wohnraums für die Rückzahlung der Kaution unabhängig davon, ob er diese jemals von den Voreigentümern erhalten hat, während nach altem Recht kein Anspruch gegen den aktuellen Vermieter bestanden hätte. Entscheidend für die Haftung des aktuellen Vermieters ist aber nach Ansicht des Gerichts, dass das Mietobjekt zu einer Zeit verkauft wurde, als die neue Gesetzeslage schon in Kraft war. Der aktuelle Eigentümer und Vermieter des Objekts hätte sich auf die möglicherweise eintretende Haftung bereits beim Kauf der Immobilie einstellen können. Es sei seine Aufgabe, den Verbleib der Kaution zu klären.
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Weiterhin keine Familienversicherung für Besserverdienende
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen sind, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Elternteils und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Zwar führen die entsprechenden Regelungen zu einer Schlechterstellung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern, diese Ungleichbehandlung ist aber durch die Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Ehefrau entschieden, deren Ehemann selbstständiger Rechtsanwalt ist. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin wollte festgestellt wissen, dass die Kinder über sie im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert seien. Die entsprechenden Klagen vor den Sozialgerichten waren erfolglos. Ebenso die letztlich erhobene Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht entschied wie bereits vor einigen Jahren einmal, dass eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Weise auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, für die Krankenkassen nicht handhabbar wäre. Krankenkassen seien faktisch nicht im Stande zu überprüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Außerdem seien bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen die verheirateten Eltern durch den Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen nicht schlechter gestellt als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Ehefrau entschieden, deren Ehemann selbstständiger Rechtsanwalt ist. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin wollte festgestellt wissen, dass die Kinder über sie im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert seien. Die entsprechenden Klagen vor den Sozialgerichten waren erfolglos. Ebenso die letztlich erhobene Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht entschied wie bereits vor einigen Jahren einmal, dass eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Weise auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, für die Krankenkassen nicht handhabbar wäre. Krankenkassen seien faktisch nicht im Stande zu überprüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Außerdem seien bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen die verheirateten Eltern durch den Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen nicht schlechter gestellt als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft – Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011
Bei den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst - unmittelbar oder mittelbar - an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.
Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.
(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)
Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.
(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)
Partyservice: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung zwischen Speiselieferung durch den Ehemann und Gestellung von Besteck und Tellern usw. durch die Ehefrau
Umsätze eines Partyservices unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden. Werden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Personal, Geschirr, Besteck oder andere Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt, ist die gesamte Leistung mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz.
Hinweis: Das Modell funktioniert nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz.
Hinweis: Das Modell funktioniert nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.
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Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Ein Kreditnehmer ist verpflichtet, seiner Bank nach deren Aufforderung Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihr eine objektive Beurteilung seiner aktuellen Vermögensverhältnisse ermöglichen sollen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Bank zur Kündigung des Kreditverhältnisses jedenfalls dann berechtigt, wenn sie den Kreditnehmer unmissverständlich auf dessen Mitwirkungspflichten hingewiesen und die Kündigung für den Fall der Nichtvorlage prüffähiger Unterlagen unter Fristsetzung angedroht hatte. Dabei ist unerheblich, ob zusätzlich zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ein Kontensollsaldo vorlag und/oder der Kreditnehmer seine Tilgungsleistungen nur unregelmäßig erfüllt hatte.
(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main)
(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main)
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Mittwoch, 21. September 2011
Rechnungsangaben - Wie schreibt man eine korrekte Rechnung?
Eine Übersicht über die Rechnungangaben, die für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nötig sind, findet sich im Bereich Aktuelle Infos >> Rechnungsangaben - Wie schreibt man eine korrekte Rechnung? unserer Internetpräsens >> mehr
Ein zusätzlicher Tipp:
Immer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, auch wenn keine EU Umsätze getätigt werden. Denn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann statt der Steuernummer auf den Rechnungen angegeben werden. So wird vermieden, dass jemand mit der Steuernummer Missbrauch betreibt, beispielsweise durch Auskunftsersuchen beim Finanzamt.
Ein zusätzlicher Tipp:
Immer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, auch wenn keine EU Umsätze getätigt werden. Denn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann statt der Steuernummer auf den Rechnungen angegeben werden. So wird vermieden, dass jemand mit der Steuernummer Missbrauch betreibt, beispielsweise durch Auskunftsersuchen beim Finanzamt.
Mittwoch, 7. September 2011
Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden
Das Verzögerungsgeld ist mit dem Jahressteuergesetz eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorlegt werden.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.
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Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzten universitären Prüfung
Ein Universitätsstudium endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, frühestens jedoch mit der letzten Prüfungshandlung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Studium abgebrochen oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben wird.
Trotz Exmatrikulation ist von einer Fortsetzung der Ausbildung auszugehen, wenn die letzte Prüfung nach der Exmatrikulation abgelegt wird. Auch eine Vollzeitbeschäftigung in der Zeit bis zur Ablegung dieser letzten Prüfung ändert an dieser Beurteilung nichts. Die aus einer solchen Beschäftigung erzielten Einkünfte sind jedoch auf den Jahresgrenzbetrag (kindergeldschädliche Einkünfte) anteilig mit anzurechnen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Trotz Exmatrikulation ist von einer Fortsetzung der Ausbildung auszugehen, wenn die letzte Prüfung nach der Exmatrikulation abgelegt wird. Auch eine Vollzeitbeschäftigung in der Zeit bis zur Ablegung dieser letzten Prüfung ändert an dieser Beurteilung nichts. Die aus einer solchen Beschäftigung erzielten Einkünfte sind jedoch auf den Jahresgrenzbetrag (kindergeldschädliche Einkünfte) anteilig mit anzurechnen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
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Kleinbetragsverordnung auch zu Lasten des Steuerzahlers anwendbar
Nach der Kleinbetragsverordnung 2002 hat die Änderung eines Steuerbescheids zu unterbleiben, wenn die festzusetzende Steuer weniger als 10 € von der ursprünglich festgesetzten abweicht. Diese Geringfügigkeitsgrenze gilt sowohl für Änderungen zu Lasten als auch zu Gunsten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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Dienstag, 30. August 2011
Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen
Der Betriebsrat kann die interne Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zu Grunde lag der Fall eines gemeinnützigen Bildungswerks, welches sich nicht für verpflichtet hielt, Stellen, die für länger als ein Jahr mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten, intern auszuschreiben. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besteht kein Anlass, solche Stellen von der Ausschreibungspflicht auszunehmen. Vielmehr soll es dem Betriebsrat durch die interne Ausschreibung ermöglicht werden, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und einer Verärgerung der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten entgegenzuwirken.
Montag, 29. August 2011
Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionskredite im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind diese in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.
Hinweis: Die Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen beschränken.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.
Hinweis: Die Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen beschränken.
Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge berechtigen das Finanzamt zur Änderung bestandskräftiger Bescheide und können Steuerhinterziehung sein
Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind, z. B. die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Gutachten. Nachträglich bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts nach Ergehen des Steuerbescheids bekannt werden.
Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zuungunsten der Rentnerin ändern. Dass das Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen.
Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung „Hausfrau“ als Berufsbezeichnung angegeben war und nicht „Rentnerin“.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz)
Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zuungunsten der Rentnerin ändern. Dass das Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen.
Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung „Hausfrau“ als Berufsbezeichnung angegeben war und nicht „Rentnerin“.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz)
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Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Eheleute erzielten in den Jahren 2002 und 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 13.11.2008 reichten sie für diese Jahre Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab, weil die Abgabefrist versäumt worden war.
Der Bundesfinanzhof hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in solchen Fällen nicht gegeben ist. Für 2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2006 und für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden hatte.
Der Bundesfinanzhof hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in solchen Fällen nicht gegeben ist. Für 2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2006 und für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden hatte.
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Die Kosten von rd. 10.000 € für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.
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Kein nachträglicher Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger bei Lieferung nicht Unternehmer war
Ändern sich bei einem Gegenstand die Verhältnisse, die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ist die Vorsteuer zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken zehn Jahre und bei anderen Gegenständen fünf Jahre. Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist u. a., dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, eröffnet auch eine spätere Unternehmereigenschaft oder unternehmerische Nutzung des Gegenstands nicht den (anteiligen) Vorsteuerabzug.
Beispiel:
Privatmann P erwirbt aus privatem Interesse im Jahr 2001 antiquarische Bücher. Im Jahr 2003 eröffnet er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft. P kann die im Jahr 2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Beispiel:
Privatmann P erwirbt aus privatem Interesse im Jahr 2001 antiquarische Bücher. Im Jahr 2003 eröffnet er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft. P kann die im Jahr 2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwendete eine Bank gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel, weil die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank, sondern ausschließlich eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken dient. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie der Bank die Erhebung von Entgelten für Tätigkeiten ermöglicht, die sie im eigenen Interesse erbringt.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel, weil die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank, sondern ausschließlich eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken dient. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie der Bank die Erhebung von Entgelten für Tätigkeiten ermöglicht, die sie im eigenen Interesse erbringt.
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Dienstag, 9. August 2011
Krisensichere Kapitalanlage beim Finanzamt
Das Finanzamt fordert immer nur Geld. Ist das so? Oder gibt es auch Situationen, in denen ich vom Finanzamt sogar zusätzliches Geld bekomme? Es klingt vielleicht erstaunlich, aber es gibt diese Möglichkeit. Nehmen wir mal ein Beispiel, das in der Praxis durchaus oft vorkommt: >> mehr
Mittwoch, 3. August 2011
Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger Rechnung
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus oder weil er die Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.
Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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Montag, 1. August 2011
Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Handelsvertreters
Ein selbstständiger Handelsvertreter ohne versicherungspflichtige Angestellte, der überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, wird vom Gesetzgeber als sozial schutzwürdig angesehen und ist deshalb nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, obwohl er neben den Produkten des Auftraggebers in geringem Umfang auch sog. Cross-Selling-Produkte vertreibt. Diese sind keine eigenständigen Produkte anderer Auftraggeber.
Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren, anbot.
Zwar können solche Personen für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden, dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen.
Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren, anbot.
Zwar können solche Personen für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden, dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Mobilfunkgeräten ab 1.7.2011
Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen in besonders betrugsanfälligen Bereichen wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erweitert. Beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, so dass Steuerschuld und die gegebenenfalls bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zusammenfallen.
Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, um Manipulationen, z. B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden.
(Quelle: Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen)
Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, um Manipulationen, z. B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden.
(Quelle: Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen)
Finanzamt ist an unverbindlich erteilte Auskünfte nicht gebunden
Eine Diplom-Psychologin erstellte für Gerichte Gutachten zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Im Jahr 1997 teilte ihr das Finanzamt schriftlich mit, dass die Umsätze hieraus umsatzsteuerfrei seien. Für das Jahr 2002 setzte es jedoch Umsatzsteuern fest, weil sich inzwischen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hierzu geändert hatten. Hiergegen wehrte sich die Psychologin und meinte, das Finanzamt müsse sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die 1997 erteilte Auskunft halten.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte.
Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte.
Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.
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Windparks bestehen aus mehreren Wirtschaftsgütern
Eine Fondsgesellschaft betrieb einen Windpark bestehend aus vier Windkraftanlagen. Die Herstellungskosten der Gesamtanlage sowie weitere nachträgliche Herstellungskosten buchte die Fondsgesellschaft auf einem Konto „technische Anlage“ und schrieb die Anlage auf 16 Jahre degressiv ab.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:
Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation („repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:
- aus der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator
nebst der verbindenden Verkabelung, - aus der Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers
zusammen mit der Übergabestation, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden, und - aus der Zuwegung.
Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation („repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.
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Zum Nachweis der Zahlung einer Stammeinlage
Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH zu rd. 1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.
Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.
Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.
Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.
Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.
Freitag, 22. Juli 2011
Zivilprozesskosten - BFH entscheidet
Zivilprozesskosten - BFH entscheidet
Auch für Prozeßkosten, die nicht mit einer Einkunftsart zusammenhängen, besteht nun die Möglichkeit des Abzugs in der Steuererklärung. >> mehr
Auch für Prozeßkosten, die nicht mit einer Einkunftsart zusammenhängen, besteht nun die Möglichkeit des Abzugs in der Steuererklärung. >> mehr
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Mittwoch, 20. Juli 2011
Die Wahl der richtigen Steuerklasse
Steuerklasse 3 spart keine Steuern, auch wenn dies immer wieder verbreitet wird und dann zu Überraschungen führt, wenn vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung Nachzahlungen festgesetzt werden. Wann die Steuerklassenkombination 3 und 5 tatsächlich Sinn hat und wann besser Steuerklasse 4 und 4 beibehalten wird verrät der Tipp vom Steuerberater Clemens Meyer. >> mehr
ELENA wird eingestellt
ELENA ist eine Abkürzung und steht für „ELektronischer EntgeltNAchweis“. Damit waren die Arbeitgeber seit 2010 verpflichtet, Daten über Beschäftigungsdauer und Einkommen ihrer Mitarbeiter an einen zentralen Datenspeicher zu senden. Grund für die Einstellung ist die fehlende Verbreitung der für das Verfahren vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur. Die Bundesregierung wird laut Ihrer Pressemitteilung dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. >> mehr
Freitag, 15. Juli 2011
Lohnsteuerkarte für Auszubildende
Auszubildende brauchen unter Umständen keine Lohnsteuerkarte, wenn sie keine Kinder haben, ledig sind und in 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. >> mehr
Mittwoch, 13. Juli 2011
Kein Sonderausgabenabzug für gestundete Erbschaftsteuerbeträge
Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kann nach Wahl des Erwerbers einmalig vom Kapitalwert oder jährlich im Voraus von dem Jahreswert der Renten oder anderen wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden. Die jährliche Belastung wollte ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als abzugsfähige Sonderausgabe berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort‑ oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens‑ und nicht die Ertragssphäre eines Erben.
Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort‑ oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens‑ und nicht die Ertragssphäre eines Erben.
Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus.
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Dienstag, 12. Juli 2011
Personen einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Steuern eines übernommenen Unternehmens gesamtschuldnerisch
Wird ein Unternehmen erworben, so haftet der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen für nicht gezahlte Betriebsteuern des Veräußerers. Erwerben mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft, so haften sie unabhängig von ihrem Anteil an der Gemeinschaft gesamtschuldnerisch, das heißt, jeder in voller Höhe.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten drei Personen als Bruchteilsgemeinschaft den Betrieb einer GmbH, der nur noch aus einem vermieteten Fabrikgrundstück bestand, gekauft. Die GmbH hatte Umsatzsteuerschulden und das Finanzamt nahm einen der drei Gemeinschafter für diese Schulden in Anspruch. Das Gericht hielt dies für zulässig.
Tipp: Ist der Steuerbescheid, für dessen rückständige Steuern der Haftungsschuldner haftet, falsch, kann er noch Einspruch einlegen, und zwar auch dann, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten drei Personen als Bruchteilsgemeinschaft den Betrieb einer GmbH, der nur noch aus einem vermieteten Fabrikgrundstück bestand, gekauft. Die GmbH hatte Umsatzsteuerschulden und das Finanzamt nahm einen der drei Gemeinschafter für diese Schulden in Anspruch. Das Gericht hielt dies für zulässig.
Tipp: Ist der Steuerbescheid, für dessen rückständige Steuern der Haftungsschuldner haftet, falsch, kann er noch Einspruch einlegen, und zwar auch dann, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.
Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Dienstag, 5. Juli 2011
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig
Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist vom Antragsteller eine Gebühr an die Finanzverwaltung zu zahlen, die sich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € pro angefangene halbe Stunde, mindestens 100 € angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ist.
Anmerkung: In einem Fall betrug die Auskunftsgebühr 91.456 €.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ist.
Anmerkung: In einem Fall betrug die Auskunftsgebühr 91.456 €.
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Lange währende Trinkgeldregelung kann zu Besitzstand des Kellners führen
Trinkgelder stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Es ging um einen Kellner, der 17 Jahre lang berechtigt war, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Der Kellner verdiente ein Bruttomonatsentgelt von 1.750 € und nahm monatlich mindestens 500 € an Trinkgeldern ein. Als ihm sein Arbeitgeber die Anweisung erteilte, ab sofort nicht mehr zu kassieren, sondern dies der Geschäftsführung zu überlassen, weil das Trinkgeld nunmehr gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden sollte, war der Kellner hiermit nicht einverstanden. Wegen Verstößen gegen die neuen Regelungen erteilte sein Arbeitgeber ihm schriftliche Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht und nunmehr auch das Landesarbeitsgericht entschieden haben: Zwar schränke eine lange geübte Praxis allein die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers nicht ein, etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung der geübten Praxis einen Anspruch haben soll. Solche besonderen Umstände seien vorliegend gegeben, weil dem Kläger mit dem Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, von den Gästen Trinkgelder zu erhalten. Durch diese Trinkgelder erziele er aber erhebliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich mindestens 500 €, die ihm der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen könne – auch nicht auf dem Umweg über ein Verbot, noch selbst zu kassieren.
Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, handelt es sich bei einem Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer, hier dem Kellner, zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung (Bezahlung für das Essen etc.) „als Geschenk“ zahlt. Da dieses Geld dem Kellner zusteht, seien die Anweisungen der Geschäftsleitung unrechtmäßig und für den Kellner unbeachtlich gewesen. Auch die Abmahnungen und Kündigungen seien deshalb rechtswidrig.
Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht und nunmehr auch das Landesarbeitsgericht entschieden haben: Zwar schränke eine lange geübte Praxis allein die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers nicht ein, etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung der geübten Praxis einen Anspruch haben soll. Solche besonderen Umstände seien vorliegend gegeben, weil dem Kläger mit dem Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, von den Gästen Trinkgelder zu erhalten. Durch diese Trinkgelder erziele er aber erhebliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich mindestens 500 €, die ihm der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen könne – auch nicht auf dem Umweg über ein Verbot, noch selbst zu kassieren.
Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, handelt es sich bei einem Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer, hier dem Kellner, zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung (Bezahlung für das Essen etc.) „als Geschenk“ zahlt. Da dieses Geld dem Kellner zusteht, seien die Anweisungen der Geschäftsleitung unrechtmäßig und für den Kellner unbeachtlich gewesen. Auch die Abmahnungen und Kündigungen seien deshalb rechtswidrig.
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Bewirtungsaufwendungen der Betreiber von Hotel-Restaurants sind nicht unbegrenzt absetzbar
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Dieses teilweise Abzugsverbot gilt nicht für Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen bewirten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist diese Ausnahmeregelung nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
- Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
- Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind derzeit nur zu 70 % absetzbar.
- Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums des Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie
Will man Verluste aus der Vermietung von Immobilien steuerlich geltend machen, dann sind etliche Bedingungen zu erfüllen, die man mit einplanen muss. Schon der kleinste Fehler kann zur Versagung von Verlusten führen, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Notar erwarb im November 1992 zwei unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September 1993. Im Dezember 1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000 DM beteiligt war.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele.
Ein Notar erwarb im November 1992 zwei unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September 1993. Im Dezember 1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000 DM beteiligt war.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele.
Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben
Zugaben sind keine Geschenke. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen, wie dies bei Geschenken der Fall ist, kommt nicht in Betracht. Folgender Fall dazu:
Eine Fondsgesellschaft vertrieb Anteile an einem Immobilienfonds, die u. a. auch in Gebäudekomplexe mit Theatern investierte. Die Gesellschaft lud Anleger dieser Fonds zu verschiedenen Veranstaltungen in einem dieser Theater ein. Das Finanzamt ging hier von Geschenken und damit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aus, weil die Wertgrenzen für Geschenke überschritten waren.
Die Aufwendungen für die Theaterveranstaltung sind jedoch keine Geschenke, da zwischen den Veranstaltungen und der Beteiligung an den Fonds ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es handelt sich hier vielmehr um Zugaben, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ob diese wettbewerbsrechtlich erlaubt oder verboten sind, spielt dabei keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Fondsgesellschaft vertrieb Anteile an einem Immobilienfonds, die u. a. auch in Gebäudekomplexe mit Theatern investierte. Die Gesellschaft lud Anleger dieser Fonds zu verschiedenen Veranstaltungen in einem dieser Theater ein. Das Finanzamt ging hier von Geschenken und damit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aus, weil die Wertgrenzen für Geschenke überschritten waren.
Die Aufwendungen für die Theaterveranstaltung sind jedoch keine Geschenke, da zwischen den Veranstaltungen und der Beteiligung an den Fonds ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es handelt sich hier vielmehr um Zugaben, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ob diese wettbewerbsrechtlich erlaubt oder verboten sind, spielt dabei keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2011 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2011 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2011 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2011 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
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Nachhaltige intensive Verkaufstätigkeit bei eBay ist umsatzsteuerpflichtig
Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Kriterien, die für eine Nachhaltigkeit sprechen können, sind insbesondere mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit.
Wird die Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität dazu genutzt, eine Vielzahl von Gegenständen (im Urteilsfall 1.200 Verkäufe in drei Jahren) zu veräußern, unterliegen die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich zum Auf- und Ausbau einer privaten Sammlung erworben wurden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg)
Wird die Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität dazu genutzt, eine Vielzahl von Gegenständen (im Urteilsfall 1.200 Verkäufe in drei Jahren) zu veräußern, unterliegen die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich zum Auf- und Ausbau einer privaten Sammlung erworben wurden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg)
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