Eine Diplom-Psychologin erstellte für Gerichte Gutachten zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Im Jahr 1997 teilte ihr das Finanzamt schriftlich mit, dass die Umsätze hieraus umsatzsteuerfrei seien. Für das Jahr 2002 setzte es jedoch Umsatzsteuern fest, weil sich inzwischen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hierzu geändert hatten. Hiergegen wehrte sich die Psychologin und meinte, das Finanzamt müsse sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die 1997 erteilte Auskunft halten.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte.
Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.
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Montag, 1. August 2011
Dienstag, 5. Juli 2011
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig
Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist vom Antragsteller eine Gebühr an die Finanzverwaltung zu zahlen, die sich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € pro angefangene halbe Stunde, mindestens 100 € angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ist.
Anmerkung: In einem Fall betrug die Auskunftsgebühr 91.456 €.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ist.
Anmerkung: In einem Fall betrug die Auskunftsgebühr 91.456 €.
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