Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist vom Antragsteller eine Gebühr an die Finanzverwaltung zu zahlen, die sich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € pro angefangene halbe Stunde, mindestens 100 € angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ist.
Anmerkung: In einem Fall betrug die Auskunftsgebühr 91.456 €.
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