Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kann nach Wahl des Erwerbers einmalig vom Kapitalwert oder jährlich im Voraus von dem Jahreswert der Renten oder anderen wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden. Die jährliche Belastung wollte ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als abzugsfähige Sonderausgabe berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort‑ oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens‑ und nicht die Ertragssphäre eines Erben.
Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus.
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