Will man Verluste aus der Vermietung von Immobilien steuerlich geltend machen, dann sind etliche Bedingungen zu erfüllen, die man mit einplanen muss. Schon der kleinste Fehler kann zur Versagung von Verlusten führen, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Notar erwarb im November 1992 zwei unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September 1993. Im Dezember 1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000 DM beteiligt war.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele.
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