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Montag, 29. August 2011

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar


Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Die Kosten von rd. 10.000 € für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Dienstag, 5. Juli 2011

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist vom Antragsteller eine Gebühr an die Finanzverwaltung zu zahlen, die sich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € pro angefangene halbe Stunde, mindestens 100 € angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ist.

Anmerkung: In einem Fall betrug die Auskunftsgebühr 91.456 €.