Ein Kreditnehmer ist verpflichtet, seiner Bank nach deren Aufforderung Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihr eine objektive Beurteilung seiner aktuellen Vermögensverhältnisse ermöglichen sollen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Bank zur Kündigung des Kreditverhältnisses jedenfalls dann berechtigt, wenn sie den Kreditnehmer unmissverständlich auf dessen Mitwirkungspflichten hingewiesen und die Kündigung für den Fall der Nichtvorlage prüffähiger Unterlagen unter Fristsetzung angedroht hatte. Dabei ist unerheblich, ob zusätzlich zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ein Kontensollsaldo vorlag und/oder der Kreditnehmer seine Tilgungsleistungen nur unregelmäßig erfüllt hatte.
(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main)
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