Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen sind, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Elternteils und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Zwar führen die entsprechenden Regelungen zu einer Schlechterstellung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern, diese Ungleichbehandlung ist aber durch die Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Ehefrau entschieden, deren Ehemann selbstständiger Rechtsanwalt ist. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin wollte festgestellt wissen, dass die Kinder über sie im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert seien. Die entsprechenden Klagen vor den Sozialgerichten waren erfolglos. Ebenso die letztlich erhobene Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht entschied wie bereits vor einigen Jahren einmal, dass eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Weise auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, für die Krankenkassen nicht handhabbar wäre. Krankenkassen seien faktisch nicht im Stande zu überprüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Außerdem seien bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen die verheirateten Eltern durch den Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen nicht schlechter gestellt als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen