Bei den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst - unmittelbar oder mittelbar - an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.
Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.
(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)
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