Umsätze eines Partyservices unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden. Werden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Personal, Geschirr, Besteck oder andere Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt, ist die gesamte Leistung mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz.
Hinweis: Das Modell funktioniert nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.
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