Montag, 1. August 2011

Windparks bestehen aus mehreren Wirtschaftsgütern

Eine Fondsgesellschaft betrieb einen Windpark bestehend aus vier Windkraftanlagen. Die Herstellungskosten der Gesamtanlage sowie weitere nachträgliche Herstellungskosten buchte die Fondsgesellschaft auf einem Konto „technische Anlage“ und schrieb die Anlage auf 16 Jahre degressiv ab.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:

  • aus der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator
    nebst der verbindenden Verkabelung,
  • aus der Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers
    zusammen mit der Übergabestation, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden, und
  • aus der Zuwegung.

Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation („repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.

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