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Montag, 29. August 2011

Kein nachträglicher Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger bei Lieferung nicht Unternehmer war

Ändern sich bei einem Gegenstand die Verhältnisse, die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ist die Vorsteuer zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken zehn Jahre und bei anderen Gegenständen fünf Jahre. Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist u. a., dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, eröffnet auch eine spätere Unternehmereigenschaft oder unternehmerische Nutzung des Gegenstands nicht den (anteiligen) Vorsteuerabzug.

Beispiel:
Privatmann P erwirbt aus privatem Interesse im Jahr 2001 antiquarische Bücher. Im Jahr 2003 eröffnet er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft. P kann die im Jahr 2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mittwoch, 3. August 2011

Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger Rechnung

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus oder weil er die Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.

Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.