Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH zu rd. 1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.
Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.
Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.
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Montag, 1. August 2011
Dienstag, 12. Juli 2011
Personen einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Steuern eines übernommenen Unternehmens gesamtschuldnerisch
Wird ein Unternehmen erworben, so haftet der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen für nicht gezahlte Betriebsteuern des Veräußerers. Erwerben mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft, so haften sie unabhängig von ihrem Anteil an der Gemeinschaft gesamtschuldnerisch, das heißt, jeder in voller Höhe.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten drei Personen als Bruchteilsgemeinschaft den Betrieb einer GmbH, der nur noch aus einem vermieteten Fabrikgrundstück bestand, gekauft. Die GmbH hatte Umsatzsteuerschulden und das Finanzamt nahm einen der drei Gemeinschafter für diese Schulden in Anspruch. Das Gericht hielt dies für zulässig.
Tipp: Ist der Steuerbescheid, für dessen rückständige Steuern der Haftungsschuldner haftet, falsch, kann er noch Einspruch einlegen, und zwar auch dann, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten drei Personen als Bruchteilsgemeinschaft den Betrieb einer GmbH, der nur noch aus einem vermieteten Fabrikgrundstück bestand, gekauft. Die GmbH hatte Umsatzsteuerschulden und das Finanzamt nahm einen der drei Gemeinschafter für diese Schulden in Anspruch. Das Gericht hielt dies für zulässig.
Tipp: Ist der Steuerbescheid, für dessen rückständige Steuern der Haftungsschuldner haftet, falsch, kann er noch Einspruch einlegen, und zwar auch dann, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.
Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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