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Montag, 27. Februar 2012

Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1 %‑Regelung

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1%‑ Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der - wie seine Kollegen - verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn.

Montag, 30. Januar 2012

Nachweis der Vermietungsabsicht für jahrelang leer stehende Wohnung

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.

Das Finanzgericht Nürnberg fordert in einem Urteil den Nachweis der Vermietungsabsicht bei einer jahrelang leer stehenden Wohnung. Erforderlich ist der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Diese Entscheidung darf später nicht wieder aufgegeben werden. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein. Als Nachweis der Vermietungsabsicht reichen Kontaktaufnahmen auf Zeitungsanzeigen von Mietsuchenden nicht. Das Gericht fordert größere Anstrengungen zur Vermietung, z. B. die Einschaltung eines Maklers oder selbst Anzeigenaufgabe in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblätter.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Montag, 28. November 2011

Überprüfung der Miethöhe zum 01. Januar 2012 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.