Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.
Das Finanzgericht Nürnberg fordert in einem Urteil den Nachweis der Vermietungsabsicht bei einer jahrelang leer stehenden Wohnung. Erforderlich ist der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Diese Entscheidung darf später nicht wieder aufgegeben werden. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein. Als Nachweis der Vermietungsabsicht reichen Kontaktaufnahmen auf Zeitungsanzeigen von Mietsuchenden nicht. Das Gericht fordert größere Anstrengungen zur Vermietung, z. B. die Einschaltung eines Maklers oder selbst Anzeigenaufgabe in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblätter.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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