Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.
Der Bundesfinanzhof sah die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen an, sodass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.
Hinweis: Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen