Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste schreibt standardisierte Maßnahmen vor, die die Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ergreifen müssen. Zu den Maßnahmen im Fall der Annullierung eines Flugs gehören die Erstattung der Flugscheinkosten, die anderweitige Beförderung der Fluggäste sowie angemessene Betreuungsleistungen während der Wartezeit. Weiterhin haben die Fluggäste bei Annullierung des Flugs ohne oder mit einer sehr kurzen Vorankündigung auch Anspruch auf eine entfernungsabhängige pauschale Ausgleichszahlung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann ein Fluggast die Entschädigung für die Annullierung eines Flugs auch dann in Anspruch nehmen, wenn sein Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und er auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Die EG-Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Demnach kann dem Fluggast der gesamte materielle und immaterielle Schaden unter den Voraussetzungen und Grenzen des so genannten Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts ersetzt werden.
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