In einem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall lebte eine an Alzheimer erkrankte Frau in einem Pflegeheim. Einen Teil der dadurch entstandenen Kosten trugen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung, wegen der übrigen Kosten i. H. v. ca. 1.800 € monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil auf Grund des Vermögens der Eheleute keine Bedürftigkeit vorliege. Dem hielt der Ehemann entgegen, dass er wegen des Heimaufenthalts und der Erkrankung getrennt von seiner Frau lebe und deshalb sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.
Das Gericht bestätigte die ablehnende Auffassung des Sozialhilfeträgers. Zwar könne ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Eine Trennung folge allerdings nicht allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim; vielmehr müsse ein nach außen erkennbarer Trennungswille vorhanden sein. Außerdem sah das Gericht es als nicht belegt an, dass das vorhandene Vermögen allein dem Ehemann und nicht auch seiner Ehefrau gehörte.
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Montag, 27. Februar 2012
Mittwoch, 3. August 2011
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.
Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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