Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.
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Sonntag, 1. April 2012
Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten:
- Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
- Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit möglich sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind nur zu 70 % absetzbar.
- Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums eines Hotelbetriebs mit Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.
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Dienstag, 5. Juli 2011
Bewirtungsaufwendungen der Betreiber von Hotel-Restaurants sind nicht unbegrenzt absetzbar
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Dieses teilweise Abzugsverbot gilt nicht für Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen bewirten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist diese Ausnahmeregelung nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
- Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
- Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind derzeit nur zu 70 % absetzbar.
- Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums des Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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