Dienstag, 1. November 2011

Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlich standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn den Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen. Als solche „nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ gelten die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Bretter zum Abstellen der Speisen und Stehtische. Stellt der Unternehmer jedoch auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung, unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, soweit sie auf Speisen entfallen, die am Tisch verzehrt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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